​EEG 2027 REFERENTENENTWURF: Der große Leitfaden & Systemvergleich

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Paradigmenwechsel in der Solarförderung – Was der Gesetzentwurf für Balkonkraftwerke, Dachanlagen, Speicher und Smart Meter wirklich bedeutet und welches für uns BKW- und PV-Anlagenbesitzer für gewaltigen Gesprächsstoff und teils erhebliche Veränderungen sorgen wird:


Der offizielle Schlussentwurf zum EEG 2027 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Folgender Beitrag wurde uns als Gastbeitrag freundlicherweise von Matthias Siegel zur Verfügung gestellt. Wer mehr über Matthias oder seine Arbeit erfahren möchte, der darf Ihn gerne auf seinen Profilen besuchen.
Vielen Dank für den Beitrag!

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Inhalt

Was ist das EEG?

Die Abkürzung EEG steht für Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das Gesetz soll den Rechtsrahmen für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien ab 2027 grundlegend neu ordnen. Es ersetzte im Jahr 2000 das bereits seit 1991 Stromeinspeisungsgesetz.


Ich beziehe mich zu diesem Zweck lediglich auf den aktuellen Schlussentwurf des EEG 2027. Da das Gesetz zustimmungspflichtig ist, können einige Passagen daraus noch etwas angepasst und verändert werden. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Kernpunkte für kleine PV-Anlagen bis 30 kWp übersichtlich zusammenfassen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Das Kernprinzip des EEG 2027: Vom Vergütungsmodell zur Systemintegration

Um die einzelnen Paragrafen zu verstehen, muss man den Leitgedanken des Gesetzgebers nachvollziehen. 

​Das bedeutet zusammengefasst: 

Solarenergie wird nicht mehr isoliert als reine Stromerzeugung betrachtet, sondern immer als Teil eines Gesamtsystems aus Wechselrichter, Stromspeicher, steuerbarem Verbraucher (Wärmepumpe, E-Auto) und intelligentem Messsystem (iMSys). Wer Strom erzeugt, muss künftig Verantwortung dafür übernehmen, dass die Verteilnetze zur Mittagszeit nicht überlastet werden. Dieser Aspekt wird uns alle daher zwangsläufig auch betreffen.


Die drei PV-Leistungsklassen im direkten Systemvergleich

Ich möchte hier auf drei grundsätzliche Leistungsklassen von PV-Anlagen eingehen.


Steckersolargeräte / Balkonkraftwerke (0 bis 2 kWp, max. 800 W Output)

Übersicht SSG BKW
  • Anpassung der Definition: Steckersolargerät (§ 3 Nr. 43 EEG 2027). Ein nachgeschalteter oder integrierter Stromspeicher hinter demselben Wechselrichter ist nun explizit rechtlich miterfasst.
  • Smartmeter-Rollout (iMSys): Komplett AUSGENOMMEN (§ 29 MsbG). Kein Pflicht-Rollout für Smart Meter bei Verwendung von BKW
  • Einspeisebegrenzung / Kappung: BEFREIT von der 50%-Einspeisebegrenzung sowie von der 60%-Drosselung (§ 9 Abs.2 EEG 2027).

    [Dieser Punkt wird für größere PV-Anlagen interessant und ist weiter unten genauer aufgeführt und erklärt]
  • Einspeisevergütung & Förderung: Keine staatliche Förderung; Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme (§ 21 Abs. 1 EEG 2027). Damit ist das Ende der Einspeisevergütung gemeint.
  • Fernsteuerung durch Netzbetreiber: BEFREIT. Es muss keine externe Steuerungstechnik verbaut werden.

​Kleinanlagen / Dachanlagen mit gedrosselter Ausgabeleistung (2 bis 30 kWp, max. 800 W Output)

Übersicht KA gedrosselt
  • Definition: Hier sind Anlagen gemeint, die durch die Novelle der VDE AR-N 4105:2026 vereinfacht registriert und dem Netzbetreiber gemeldet werden können (auch als Privatperson mit Formular F1.2). Das betrifft Wechselrichter, insbesondere mit Speicher oder Hybridanlagen mit einer maximalen Ausgangsleistung von 800 W im Einzelbetrieb.
  • Smartmeter-Rollout (imSys): PFLICHT-ROLLOUT AB > 2 kWp (§ 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG). Wegen der Modulleistung über 2 kWp wird ein iMSys zur Pflicht.
  • Einspeisebegrenzung / Kappung: Fällt formal unter § 9 Abs. 2b EEG 2027 (50%-Regel). Durch die feste 800-W-Wechselrichterleistung wird die 50%-Grenze jedoch physikalisch weit unterschritten. Eine Drosselung ist an dieser Stelle daher nicht erforderlich.
  • Einspeisevergütung & Förderung: EINGESTELLT FÜR < 25 kWp (§ 20 EEG 2027). Wirtschaftlichkeit muss rein über den Eigenverbrauch dargestellt werden. 

Als Brücke (bis Ende 2027/2028) soll der Netzbetreiber den Strom abnehmen und zum variablen Jahresmarktwert Solar (abzüglich Vermarktungskosten, i.d.R. ca. 2 bis 5 Cent/ kWh vergüten. Danach können Anlagen nur noch die Direktvermarktung nutzen.

  • Fernsteuerung durch Netzbetreiber: Fernsteuerbarkeit ist PFLICHT; bis zum iMSys-Einbau gilt die 60%-Drosselung (§ 9 Abs. 2 EEG 2027).

Wie dieser Punkt aufgrund der geringen Ausgangsleistung durchgesetzt werden soll, ist derzeit unklar. Vermutlich wird an dieser Stelle noch eine Anpassung stattfinden.


Standard-PV-Dachanlagen (2 bis 30 kWp, über 800 W Output)

Übersicht SPV
  • Definition: Klassische Photovoltaik-Dachanlage mit Modulleistung zwischen 2 kWp und 30 kWp und Abgabeleistungen ab 800 W.
  • Smartmeter-Rollout (imSys): PFLICHT-ROLLOUT AB > 2 kWp (§ 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG). Absenkung der Pflichtgrenze betrifft fast alle neuen Dachanlagen.
  • Einspeisebegrenzung / Kappung: DAUERHAFT MAX. 50% Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt (§ 9 Abs. 2b EEG 2027). Die Mittagsspitze darf nicht mehr voll eingespeist werden.

Beispiel:

PV-Erzeugung: 10,0 kW

Maximal erlaubte Einspeisung: 5,0 kW

Haushaltsverbrauch: 0,0 kW

Folge: Der Wechselrichter regelt die Anlage ab und speist exakt 5,0 kW ins Netz ein. Die restlichen 5,0 kW Erzeugungsleistung gehen ungenutzt verloren, wenn kein Speicher vorhanden ist.

  • Einspeisevergütung & Förderung: EINGESTELLT FÜR < 25 kWp (§ 20 EEG 2027). Keine Einspeisevergütung und keine Marktprämie mehr unter 25 kWp. Oberhalb dieses Wertes gilt die Direktvermarktung.
  • Fernsteuerung durch Netzbetreiber: Fernsteuerbarkeit ist Pflicht; bis zum iMSys-Einbau gilt die 60%-Drosselung (§ 9 Abs. 2 EEG 2027).

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Installierte Modulleistung: 15 kWp

Erlaubte Einspeisung ins Netz (60 %): 15 kWp x 60 % = maximal 9,0 kW Einspeiseleistung.


Grundlegende Änderungen bei Nutzung BKW und PV-Anlagen

Definition Steckersolargerät / Steckerfertige PV-Anlage

Balkonkraftwerke - 960 Watt Grenze

​Für die Betreiber von Balkonkraftwerken gibt es eine sehr erfreuliche Nachricht: Der Gesetzgeber hält an der Privilegierung steckerfertiger Solaranlagen fest und baut bürokratische Hürden weiter ab. Erstmals wird im EEG explizit klargestellt, dass auch Stromspeicher Teil eines Steckersolargeräts sein können!

§ 3 Nummer 43 EEG 2027 (Legaldefinition Steckersolargerät):

[…] „Stecker Solargerät‘: ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht; ein Stromspeicher ist miterfasst, wenn er hinter demselben Wechselrichter betrieben wird.”

Das bringt auch einen deutlich einfacheren Anmeldeprozess für alle Anlagen mit 2 kWp/ 800 W mit. (Hier gilt es zu beachten, dass die maximale Ausgangsleistung 800 W sein muss. Drosselungen sind nur einbezogen bei entsprechender Verriegelung bzw. werkseitiger Leistungsreduzierung) 

50% Wirkleistungskappung und Ende der Einspeisevergütung

​Für die klassische Photovoltaikanlage auf dem Ein- oder Zweifamilienhaus bringt das EEG 2027 die tiefgreifendsten Einschnitte. Hier legt der Gesetzgeber gleich zwei massive Hebel um:

50 Prozent

§ 9 Absatz 2b EEG 2027 (Dauerhafte 50%-Einspeisebegrenzung):

Betreiber von Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von [weniger als 25 /weniger als 100 Kilowatt], die Strom in ein Netz einspeisen, müssen am Verknüpfungspunkt mit dem Netz jeweils die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung […] begrenzen.“

​Das bedeutet: Wer eine PV-Anlage mit 10 kWp auf dem Dach installiert, darf künftig maximal 5,0 kW Wirkleistung zeitgleich ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Der Rest muss entweder direkt im Haushalt verbraucht, in einer Wärmepumpe/ E-Auto genutzt, in einen Batteriespeicher geladen oder abgeregelt werden.

Zur Überprüfung dieser Begrenzung werden die intelligenten Stromzähler benannt. Diese sollten ab 2 kWp in den Zählerschrank eingebaut werden. Die Einspeise- und Erzeugungsdaten werden dort in 15-Minuten-Intervallen digital an den Netzbetreiber übermittelt.  Stellt das System fest, dass kontinuierlich mehr als 50 % der Nennleistung eingespeist werden (z. B. wegen falscher Einstellung, nicht oder falsch gemeldeter Anlagen, Manipulation oder defektem EMS), kann dies zunächst zum Abregeln der Anlage führen. Auf häufige Verstöße folgen der Verlust des Vergütungsanspruchs (Bestand) oder neben Überprüfungen auch Strafzahlungen nach §52 /53a EEG. 

§ 20 Satz 1 EEG 2027 & Begründung B.3 (Förderstopp für Kleinanlagen):

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 Kilowatt…“

[Begründung B.3:] „Die Förderung für Anlagen von weniger als 25 Kilowatt installierter Leistung wird eingestellt. Denn diese Anlagen – insbesondere kleine Solaranlagen – sind inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können. Die bisherige Zusatzförderung für sog. Volleinspeiseanlagen wird ebenfalls abgeschafft.“

Dies entspricht dem Ende der Einspeisevergütung für alle PV-Anlagen unterhalb von 25 kWp, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes angemeldet werden. Überschüsse können entweder mittels Stromspeicher selbst verbraucht oder in Form von Energy Sharing selbst vermarktet werden. Das Konzept des Volleinspeisens wird damit ebenfalls nicht mehr unterstützt.


​​Digitalisierung, Smart Meter Rollout & Verwaltungskosten

Ein zentraler Baustein des Gesetzespakets soll die massive Beschleunigung der Digitalisierung der Energiewende über das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sein.

Übersicht Digital und Kosten

Absenkung der Pflichtgrenze auf 2 kWp

​Bisher lag die Schwelle für den verpflichtenden Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) bei Anlagen ab 7 kWp. Das EEG 2027 soll diese Schwelle stark absenken auf 2kWp. 

Damit ist der Einbau eines intelligenten Messsystems eigentlich für alle Betreiber von PV-Anlagen verpflichtend. Es wird zunächst nach Priorität vorgegangen. Man kann jedoch davon ausgehen, dass auch im Zuge der Verbreitung von dynamischen Stromtarifen eine weitere Ausweitung auf alle anderen Haushalte ebenfalls irgendwann folgen wird.

Dazu noch der Textbeleg:

Messstellenbetriebsgesetz § 29 Abs. 1 Nr. 2b & § 30 Abs. 1 Nr. 4:

In § 30 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „7 Kilowatt“ durch die Angabe „2 Kilowatt“ ersetzt.

o Kosten für Anschlussnutzer & Anlagenbetreiber

​ Im Entwurf werden die finanziellen Folgen wie folgt beziffert:

Referentenentwurf Abschnitt E.1 & Begründung VII.4.1:

Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu einer voraussichtlichen jährlichen Belastung in Höhe von rund 3,31 Millionen Euro pro Jahr […] Pro Einbaufall werden jährliche Zusatzkosten für den Anschlussnutzer in Höhe von 10 Euro angesetzt (50 Euro für Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen statt bisher 30 Euro [… ] Für den Anschlussnehmer werden jährliche Zusatzkosten von 50 Euro angesetzt (Preisobergrenze für Steuerungstechnik).“

​In Summe belaufen sich die jährlichen Gesamtkosten für iMSys (50 €/Jahr statt bisher 30 €) und Steuerungstechnik-Preisobergrenze (50 €/Jahr) auf bis zu 100 Euro pro Jahr (was einer Mehrbelastung von bis zu 70 Euro/Jahr entspricht). Abseits dessen sollte man sich an dieser Stelle auch die geplanten Erhöhungen der Netzentgelte ins Gedächtnis rufen, die ebenfalls jährliche Mehrkosten je nach Anlage zwischen 100-150 € / Jahr betragen sollen. 

​Beschleunigung der Netzbetreiber-Prozesse & Fristen

Um lange Wartezeiten beim Netzanschluss und der Direktvermarktung zu verhindern, nimmt das neue Gesetz die Netzbetreiber in die Pflicht: Nach § 8b EEG 2027 müssen sie dem Anlagenbetreiber die Zählpunktbezeichnung (MaLo-ID) innerhalb von vier Wochen mitteilen, sobald der Netzverknüpfungspunkt feststeht. Das schafft für Betreiber endlich Klarheit und Planungssicherheit für die Freigabe ihrer Anlage.


Sonderfälle:  Nulleinspeisung & Marktwertdurchleitung

Neben den Grundpfeilern enthält der Referentenentwurf detaillierte Regelungen für Spezialfälle und Übergangsmodelle:

Übersicht Sonder
  • Nulleinspeiseanlagen:

Wer seine PV-Anlage (auch im Bereich 2–30 kWp) technisch als reine Nulleinspeiseanlage betreibt, muss die Anlage zwar im Marktstammdatenregister anmelden, ist aber nach § 9 Abs. 2 EEG i.V.m. § 29 Abs. 5 MsbG von der 50%-Kappung sowie von der Pflicht zur Vorhaltung teurer Steuerungstechnik befreit. 

Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass eine rein softwareseitige Lösung über einen Smartmeter nicht ausreichend dafür ist. Die Einspeisung muss jederzeit verhindert werden, auch wenn die Verbindung zwischen Smartmeter und Anlage ausfällt. Desweiteren dürfen gem. DIN VDE AR-N 4105 die Einstellungen durch den Nutzer zu keiner Zeit verändert werden können. Ein entsprechender Nachweis für die Nulleinspeisung muss von einem Installateur bei Meldung der Anlage geliefert werden. 

  • Befristete Marktwertdurchleitung (§ 23b EEG 2027): Als Übergangslösung für kleine Dachanlagen < 25 kWp sieht der Entwurf die Option der befristeten Marktwertdurchleitung vor. Der Betreiber erhält den tatsächlichen Monats- bzw. Jahresmarktwert des eingespeisten Stroms über den Netzbetreiber, allerdings gedeckelt auf max. 10 Cent/ kWh. Diese Übergangsregelung soll bis zum Einbau eines IMSys möglich werden.


Zusammenfassung

Sollten die geplanten Punkte genauso umgesetzt werden, dann stellt das EEG 2027 die bisher tiefgreifendste Wende in der deutschen Solarförderung dar. 

Während Steckersolargeräte (0–2 kWp) rechtlich gestärkt, entbürokratisiert und vor zusätzlichen Kosten geschützt werden, ändern sich für PV-Dachanlagen (2–30 kWp) die Spielregeln grundlegend.

Mit dem Wegfall der Einspeisevergütung unter 25 kWp und der dauerhaften 50%-Spitzenkappung rentiert sich eine PV-Anlage künftig ausschließlich über den Eigenverbrauch. Ein richtig dimensionierter Batteriespeicher ist der Schlüssel, um die gekappten Mittagsspitzen abzufangen und abends selbst zu nutzen.  

Dabei kommt es auch auf eine intelligente Verschaltung verschiedener Komponenten, wie Wärmepumpen, Klimaanlagen, Wallboxen usw. an. Eine kluge Verknüpfung des eigenen Energiemanagements kann ebenfalls die Eigennutzung und damit auch die Amortisationszeit optimieren.

Die gute preisliche und technische Entwicklung von Stromspeichern bietet hier die Chance, sich auf die kommenden Veränderungen einzustellen. 

​Was haltet ihr von diesen geplanten Regelungen? Seht ihr das neue EEG 2027 eher als längst überfälligen Schritt oder eher Behinderung der Energiewende?

Schreibt mir eure Meinung und eure Fragen gerne in die Kommentare! 👇

Quellen & Referenzen:

  • ​Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWK/BMWE): Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor (EEG 2027)
  • ​Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) idF des Referentenentwurfs (§§ 29, 30)
  • ​Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) & Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
  • ​Systematische Auswertung & Farbanalyse des Gesetzentwurfs (Juli 2026)
  • Fotoquelle: Gemini / KI-Generierung
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2 Kommentare zu „​EEG 2027 REFERENTENENTWURF: Der große Leitfaden & Systemvergleich“

  1. Hallo zusammen,

    wenn ich die geplanten Änderungen ab 2027 richtig verstehe, soll es dann nicht mehr möglich sein, eine Anker SOLIX in Kombination mit dem Anker SOLIX Dock mit mehr als 2 kWp PV-Modulleistung und mehr als 800 W Abgabeleistung zu betreiben ? Lg Lidras

    Antworten
    • Warum nicht mehr möglich?
      Anlagen über 2 kWp sind dann mit einem intelligenten Messsystem zu versehen und die Abgabeleistung ins öffentliche Netz ist einzuschränken. Hier muss unterschieden werden zwischen dem öffentlichen Netz und deinem Hausnetz. Diese Einstellungen bietet das Powerdock bereits jetzt.

      Abgesehen davon muss eine Regelbarkeit gem. §14a EnWG vorhanden sein. Die entsprechende lokale Schnittstelle ist bereits am Dock, muss aber noch freigegeben werden. Eine Freigabe wurde bisher für Q3 dieses Jahr kommuniziert. Abseits dessen ist in bei den meisten Verteilnetzbetreibern auch eine Schnellabschaltung per Lastschütz möglich. Auch diese Methode erfüllt die Regularien.

      Das, was etwas kritisch wird, iat die fehlende Verriegelung bei den Einstellungen für die Ausgangsleistungen. Der Nutzer selbst dürfe diese eigentlich nicht händisch anpassen können, sondern nur der Installateur oder Hersteller als authorisierte Personengruppe. Aber dieses Thema besteht grundsätzlich auch bei den Solarbänken. Es ist abzuwarten, wie damit in Zukunft verfahren wird.

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