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Frage Energy-Sharing in Deutschland

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David Pochstein
(@david)
Mitglied Redakteur
Beigetreten: vor 1 Jahr
Beiträge: 1233
Themenstarter  

Folgender Artikel wurde uns dankenswerter Weise von Matthias Siegel aus der Anker-Community zur Verfügung gestellt.

Hallo Leute,

wie ihr vielleicht bereits in einigen vorangegangenen Kommentaren und Verlinkungen erfahren habt, ist seit heute Energy-Sharing in Deutschland offiziell möglich. Ich möchte euch hierbei gerne einen ausführlichen Einblick dazu geben, um möglichst alle Fragen zum Thema ausreichend zu beantworten.

 

1 ES Deck

Deutschland hat diese europarechtliche Verpflichtung nach großen politischen Debatten im Zuge der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. November 2025 durch den Bundestag gesetzlich verankert. Der dafür geschaffene Paragraf „Gemeinsame Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“ (EnWG §42c) verpflichtet die deutschen Verteilnetzbetreiber, alle dafür erforderlichen technischen und berechnungsrelevanten Prozesse zur Realisierung des privaten Energy-Sharings zur Verfügung zu stellen. Anders als es beispielsweise beim „Mieterstrom“ gängig ist, kann dieses private Energieverteilen abseits des eigenen Gebäudes stattfinden und über das Stromnetz realisiert werden. Wichtig hierbei ist vor allem, dass für private Sharing-Prozesse keine Energieversorgerpflichten anfallen.

 

  1. Was ist Energy-Sharing?

Grob gesagt bedeutet es das „Verteilen von Energie“ zwischen Privatpersonen innerhalb des bestehenden Stromnetzes. Für Besitzer von Anlagen, die aus erneuerbaren Quellen ihre Energie erzeugen gibt es die Möglichkeit, die Überschüsse, die sie nicht für die Deckung des Hausbezugs oder für Ladevorgänge von Stromspeichern und E-Autos nutzen können, in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Für diesen Strom gibt es derzeit noch gestaffelt nach Anlagengröße eine Einspeisevergütung von einigen Cent/ kWh. B

eim Energy-Sharing entfällt diese Einspeisevergütung und man kann stattdessen den eingespeisten Strom mit einer anderen Privatperson teilen und verkaufen. Dafür entfallen wie oben bereits angesprochen viele bürokratische Hürden, sodass man selbst nicht zum „Energielieferanten“ im klassischen Sinne wird, dem eigentlich umfassende Pflichten auferlegt werden.

 

2   Energy Sharing Schema

 

  1. Was sind die Voraussetzungen für das Energy-Sharing?

Gemäß den Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) und den Vorgaben der Bundesnetzagentur müssen sowohl die Einspeisestelle des „Sharing-Lieferanten“ als auch alle Entnahmestellen der „Sharing-Abnehmer“ zwingend mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ausgestattet sein. Dieses besteht aus einer modernen Messeinrichtung (mME – Der digitale Zweirichtungszähler) und einem sog. Smartmeter-Gateway für die phasenbezogene Erfassung aller Einspeisungen und Bezüge im Haushalt. Das Gateway unterliegt hohen Anforderungen an den Datenschutz, damit die Informationen manipulationssicher und geschützt ausgetauscht werden können. Mit einer solchen Erfassung lassen sich im Anschluss daran, digitale Verarbeitungsprozesse anknüpfen, damit möglichst viel automatisiert werden kann. Dieses Smartmeter erfasst im 15-Minuten-Takt exakt, wie viele kWh Strom die PV-Anlage in das öffentliche Netz eingespeist hat und wie viele kWh jeder einzelne Abnehmer zeitgleich aus dem Netz entnommen hat. Mittels eines „Aufteilungsschlüssels“ berechnet der Verteilnetzbetreiber im Nachgang die exakte Sharing-Strommenge. Bezüge, die über den zeitgleichen Verbrauch der Abnehmer hinausgehen, werden natürlich weiterhin als reguläre Netzeinspeisung behandelt und können weiterhin nach den EEG-Einspeisesätzen vergütet werden.

 

3  ImSys

 

Mit dem heutigen Inkrafttreten der Umsetzungspflicht ist das Energy-Sharing zunächst streng auf das Netzgebiet des jeweiligen Verteilnetzbetreibers beschränkt. In der Praxis bedeutet dies: Sharing-Lieferant und seine Abnehmer müssen an das Netz desselben Netzbetreibers angeschlossen sein. Das ist für ländliche Räume von Vorteil, weil diese großflächig von einem einzelnen Flächennetzbetreiber (z.B. Bayernwerk, Westnetz, Mitnetz) versorgt werden. Innerhalb von Städten wird das jedoch komplizierter, da diese oft durch kleinteilige Stadtwerke geprägt sind und die Teilnahmemöglichkeit oft schon an der jeweiligen Stadtgrenze enden kann.

 

Weiterhin werden für die Umsetzung auch eine rechtskonforme „Liefer- und Nutzungsvereinbarung“ zugrunde gelegt. Diese muss die Marktlokalisation (MaLo-ID – der Standort der Messstellen von Sharing-Lieferanten und -abnehmer), den vereinbarten Arbeitspreis je Kilowattstunde, die Haftungsregel bei Anlagenausfall (Ausschluss einer Liefergarantie) und die Festlegung des Abrechnungsintervalls beinhalten. Die Vertragsdokumente werden dann unterschrieben an den jeweiligen Verteilnetzbetreiber geschickt, der auch entsprechende Formulare zur Verfügung stellen sollte. Eine Abrechnung erfolgt dann je nach Vereinbarung nach verschiedenen Konzepten (siehe dazu Punkt 4)

 

  1. Kosten des Energy-Sharings

Da der Strom beim Sharing durch das öffentliche Verteilnetz geleitet wird, fallen sowohl staatliche als auch Kostenbestandteile durch den Netzbetreiber für jede transportierte Kilowattstunde an. Es ist also nicht so, dass Energy-Sharing-Strom gänzlich ohne Abgaben genutzt werden kann.

 

Neben den regulären Netzentgelten für die Nutzung, werden außerdem eine Konzessionsabgabe (Entgelte an die Kommune), Stromsteuern und diverse Umlagen sowie der Sharing Strompreis an sich für den Abnehmer fällig. Ich möchte diese Kosten anhand folgenden Beispiels etwas leichter verständlich machen:

 

o Netzentgelte, Umlagen, Steuern und Abgaben des Netzbezugs: ca. 14,00 ct/kWh

o Vereinbarter Sharing-Abgabepreis (Einnahme für Sharing-Lieferanten): ca. 14,00 ct/kWh

 

  • Effektiver Einstandspreis für den Sharing-Abnehmer: 28,00 ct/kWh

 

 

  1. Abrechnung der Sharing Energie

Die Abrechnung bzw. mathematische Zuordnung des erzeugten Stroms auf die Abnehmer kann im Anschluss daran statisch oder dynamisch berechnet werden:

 

o Statisch: Der eingespeiste Strom teilt sich auf alle Abnehmer gleichmäßig auf.

Von einer kWh Strom würden also beispielsweise 3 Abnehmer 0,33 kWh angerechnet bekommen.

 

 

o Dynamisch: Hier wird es etwas kompliziert. Bei der dynamischen Zuordnung wird quasi bedarfsorientiert über Algorithmen des Sharing-Dienstleisters (Netzbetreiber) die Energie demjenigen Abnehmer zugesprochen, der innerhalb des 15-Minuten-Intervalls den größten Bezug aufweist. Das soll die gemeinschaftliche Eigenverbrauchsquote erhöhen und die Gesamtwirtschaftlichkeit des Verbundes verbessern.

 

Man darf gespannt sein, welches dieser Modelle sich in der Praxis tatsächlich durchsetzen wird. Aufgrund der Komplexität der dynamischen Abrechnungen, wird es dieses sicherlich schwerer haben in der Durchsetzung.

 

4  Abrechnungsmodell

 

  1. Probleme und Herausforderungen in der Umsetzung

Zwar treten die gesetzlichen Regulierungen in Bezug auf Energy-Sharing heute in Kraft. Allerdings darf bezweifelt werden, dass dies weitflächig bereits genutzt werden kann. Neben den regionalen Eingrenzungen auf das Netzgebiet des Verteilnetzbetreibers folgen noch mehr Hürden in der Umsetzung.

 

Eine davon sind die aktuell noch offenen Festlegungen der Bundesnetzagentur, die die Marktprozesse für das Energy-Sharing eigentlich standardisieren sollen. Diese Richtlinien befinden sich noch in der finalen Anpassungsphase und sind daher noch nicht umgesetzt worden. Ohne entsprechend einheitliche Formate für die Datenübermittlung zwischen Netzbetreibern und Dienstleistern, wird der Austausch massiv erschwert und die Fehleranfälligkeit erhöht.

 

Abseits dessen befindet sich auch die im EnWG §20b verankerte, zentrale Online-Plattform, die als universelle Schnittstelle für Registrierung, Zuordnung und Datenübermittlung fungieren soll, ebenfalls noch im Aufbau.

 

Aktuell besitzen außerdem gerade einmal 5% der Haushalte in Deutschland ein Smartmeter. Ursachen dafür sind viele bürokratische Hürden und Anforderungen an die Messstellen und Komponenten an sich. Der VDE verwies zuletzt auf notwendige Maßstäbe, die an die Smartmeter selbst gestellt werden müssen, da diese einen datenschutzsensiblen Punkt innerhalb der Messstellen definieren. Wirft man einen Blick ins europäische Ausland, wird jedoch auch klar, dass die uns umgebenden Länder dies wohl anders zu sehen scheinen. Denn dort sind die Quoten mittlerweile auf 50-90% angestiegen…

 

5   europakarte sm einbau

 

Ich hoffe, dass euch dieser ausführliche Bericht ausreichend Einblick in das Thema geben und viele Fragen beantworten konnte. Wenn in Zukunft die Smartmeter in mehr Haushalte einziehen und notwendige Plattformen online gegangen sind, werden weitere Erleichterungen im Bereich des Energy-Sharings folgen. Als nächsten Schritt sollen sich ab dem Jahr 2028 auch die Begrenzungen auf die Netzgebiete der Verteilnetzbetreiber verringern. Spätestens ab 2030 soll im Anschluss daran eine weitreichende Verschmelzung zwischen dynamischen Stromtarifen und Energy-Sharing erreicht werden. Da dieses Thema ein wichtiges Zahnrad für die Energiewende darstellt, und viel gesellschaftliche Akzeptanz hervorbringen kann, sollten die Bemühungen auf jeden Fall weiterhin auf einem hohen Niveau stattfinden.

 

Quellen:

o Gesetz zur Änderung des EnWG und anderer energierechtlicher Vorschriften. (Bundesgesetzblatt BGBl. 18.11.2025)

o Bundesnetzagentur: Leitfaden zum Messwesen und den Marktrollen beim Energy Sharing nach §42c EnWG (Mai 2026)

o Deutsche Energie-Agentur GmbH: Leitfaden zur Umsetzung von Energy Sharing Communities in Deutschland (Nov. 2025)

o Europäisches Parlament: Richtlinie EU 2024/1711 Electricity Market Directive (2024)

o Wissenschaftliche Dienste BT: WD 5- 3000 -134/24 Regelungen zur gemeinsamen Energie-Erzeugung und -Nutzung

o Erneuerbare-Energien-Gesetz und Energie-Wirtschafts-Gesetz, insbesondere § 42c EnWG

o Pressemitteilung Verbraucherzentrale (05.2026)

o Fotoquelle: Gemini; Europaschema 1KOMMA5°

 


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David | Team Anker.Blog


   
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